Satzung
der Gesellschaft für Geschichte und Gedenken
§
1 Name und Sitz des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen
Gesellschaft für Geschichte und Gedenken.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Laupheim.
(3)
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach seiner
§
2 Zweck des Vereins
(1)
Zweck des Vereins ist
die Pflege
und Erforschung
der Ortsgeschichte der Stadt Laupheim, insbesondere auch im Hinblick auf die
ehemalige jüdische Gemeinde und die Pflege ihres Andenkens. Dieser
Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch Publikationen, Vorträge, Ausstellungen, Sammeln von
Museumsgegenständen und Archivalien.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des
Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der
Abgabenordnung ( § 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand und die anderen Funktionsträger
des Vereins sind
Ehrenämter. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
§
3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie
sonstige Vereinigungen, wie Gesellschaften oder Firmen sein.
(2)
Die Aufnahme in den Verein wird beantragt durch Übersendung einer
schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand, über deren Annahme
der Vorstand entscheidet.
(3)
Gegen einen etwaigen Ablehnungsbeschluß des Vorstands kann innerhalb eines
Monats Beschwerde eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung
entscheidet.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren
Auflösung;
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluß aus dem Verein,
d) bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrags nach dreifacher fruchtloser
Mahnung.
(2)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche, jederzeit mögliche Erklärung
gegenüber dem
Vorstand. Er wird sofort wirksam. Der Jahresbeitrag ist noch in
voller Höhe zu bezahlen.
(3)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluß des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor
Beschlußfassung zu den Gründen des Ausschlusses zu hören.Gegen den Ausschließungsbeschluß
des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu.
§
5 Ehrenmitglieder
Personen,
die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§
6 Mitgliedsbeiträge
(1)
Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der
Jahresbeitrag ist jeweils im Monat Januar fällig. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
(2)
Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen,
zu stunden oder zu erlassen.
§
7 Organe des Vereins
a) der Vorstand,
b)
der Ausschuss,
c) die Mitgliederversammlung.
§
8 Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vereinsvorsitzenden, dem /der
stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden
und dessen Stellvertreter vertreten. Nach außen ist jeder für sich allein
vertretungsberechtigt.
(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des
Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Der Gründungsvorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
(4)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vereinsvorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
(5)
Zuständigkeit
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b)
Einberufung der Mitgliederversammlung;
c)
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d)
Aufstellung eines Haushaltsplans pro Geschäftsjahr, sofern dieses von der
Mitgliederversammlung wegen des Geschäftsumfangs für notwendig angesehen wird;
e)
Aufstellung einer Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
Erstellung eines Jahresberichts;
f)
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g)
Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art. Der Vorstand führt die laufenden
Vereinsgeschäfte unter Beachtung der
Richtlinien und der Weisungen der Mitgliederversammlung und der
Empfehlungen des Beirats.
§
9 Ausschuss
(1)
Zur Beratung des Vorstandes wird ein Ausschuss gebildet, der zu den
Vorstandssitzungen eingeladen werden kann. Er trifft alle wichtigen
Entscheidungen, sofern sie nicht zur laufenden Verwaltung gehören oder der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
insbesondere beim Erwerb von Sammlungsgegenständen, bei der Herausgabe
von Publikationen sowie bei der Planung von Wechselausstellungen und größeren
Veranstaltungen. Er wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist
von mindestens drei Wochen einberufen.
Dem
Ausschuss gehören an:
a) als ständige Mitglieder: der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter; der Bürgermeister der Stadt Laupheim bzw. dessen Stellvertreter; der/die Leiter/in des Laupheimer Museums.
b)
Vier weitere Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte auf
zwei Jahre gewählt. Von den Vorstandsmitgliedern können nur der Vorsitzende
und sein Stellvertreter dem Ausschuss angehören.
(2)
Der Ausschuss tritt mindestens zwei mal jährlich zusammen. Er muss auf
Verlangen von drei
Mitgliedern einberufen werden. In allen das Museum betreffenden
Angelegenheiten ist die Museumsleitung zur Beratung hinzuzuziehen.
(3)
Der Ausschuss entscheidet durch Beschlussfassung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
§
10 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich in der ersten Hälfte
des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vor
dem Tage der Versammlung zu erfolgen. Sie kann wahlweise durch
schriftliche Einladung
oder Anzeige im Amtsblatt der Stadt Laupheim erfolgen. In Eilfällen kann die
Ladungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden.
Der
Vorstand muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn
dies mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter
Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Anträge
zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
dem Vereinsvorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vereinsvorsitzenden geleitet. Er entscheidet, ohne
Anhören der Mitgliederversammlung über die Zulassung weiterer
Tagesordnungspunkte und anderer Anträge jeder Art. Der Vorsitzende ist
berechtigt, eine Redezeit festzusetzen, und, falls ihm dies tunlich erscheint,
auch das Wort zu entziehen.
(4)
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet sie
grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Versammlungsleiters.
(6)
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
(7)
Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Feststellung der Notwendigkeit einer Aufstellung von Haushaltsplänen für künftige
Geschäftsjahre.
b)
Genehmigung des vom Vorstand ggf. aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Feststellung der Jahresrechnung, Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Rechnungsprüfer, Entlastung
des Vorstands;
c)
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, Beschlußfassung über die Verwendung
der eingegangenen oder zugesagten Spenden Dritter, sowie der Vereinsrücklagen;
d)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der zu wählenden
Ausschussmitglieder sowie der zwei Rechnungsprüfer;
e)
Beschlußfassung über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des
Vereins;
f)
Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des
Vorstands sowie über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
durch den Vorstand;
g)
Entscheidung über an die Mitgliederversammlung gerichtete Anträge.
h)
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
In
Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann
die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschießen. Der Vorstand
kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die
Stellungnahme der Mitgliederversammlung einholen.
§
11 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1)
Die Arbeit des Vereins wird insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und
freiwillige Zuwendungen (Spenden) finanziert.
(2)
Die der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung ist zuvor
von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen; diese werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung
zur Entlastung des Vorstands vorzulegen.
(3)
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
12 Satzungsänderungen
(1)
Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2)
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich
erfolgen.
§
13 Schirmherrschaft
Mit
Zustimmung des
Ausschusses kann der Vorstand namhaften Persönlichkeiten des öffentlichen
Lebens, die mit
der Gesellschaft und ihren Zielen verbunden sind, die Schirmherrschaft
über Veranstaltungen antragen.
§
14 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins, nach Begleichung etwaiger Vereinsschulden, an die
Stadt Laupheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke i. S. von § 2 der Satzung zu verwenden hat.
(3)
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein
aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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Michael Schick
Hafnergäßle 16/3
88471 Laupheim