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Satzung  der Gesellschaft für Geschichte und Gedenken

 § 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen  Gesellschaft für Geschichte und Gedenken.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Laupheim.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach seiner Eintragung trägt er den Zusatz „e.V.“.

 § 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist  die  Pflege und  Erforschung der Ortsgeschichte der Stadt Laupheim, insbesondere auch im Hinblick auf die ehemalige jüdische Gemeinde und die Pflege ihres Andenkens. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Publikationen, Vorträge, Ausstellungen, Sammeln von Museumsgegenständen und Archivalien.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung ( § 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand und die anderen  Funktionsträger des Vereins sind  Ehrenämter. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie  sonstige Vereinigungen, wie Gesellschaften oder Firmen sein.

(2) Die Aufnahme in den Verein wird beantragt durch Übersendung einer   schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

(3) Gegen einen etwaigen Ablehnungsbeschluß des Vorstands kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

                        a) bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit  deren Auflösung;

                        b) durch freiwilligen Austritt,

                        c) durch Ausschluß aus dem Verein,

                        d) bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrags nach dreifacher fruchtloser Mahnung.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche, jederzeit mögliche Erklärung  gegenüber dem  Vorstand. Er wird sofort wirksam. Der Jahresbeitrag ist noch in  voller Höhe zu bezahlen.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des  Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor Beschlußfassung zu den Gründen des Ausschlusses zu hören.Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 5 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe des  Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Monat Januar fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

  Organe des Vereins sind:

                        a) der Vorstand,

b) der Ausschuss,

                        c) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vereinsvorsitzenden, dem /der stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Nach außen ist jeder für sich allein  vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von  zwei  Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des  Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Gründungsvorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die  vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vereinsvorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn  mehr als die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der  Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.  Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle  Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

(5) Zuständigkeit

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der  Tagesordnungen;

b) Einberufung der Mitgliederversammlung;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Aufstellung eines Haushaltsplans pro Geschäftsjahr, sofern dieses von der Mitgliederversammlung wegen des Geschäftsumfangs für notwendig angesehen wird;

e) Aufstellung einer Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

 f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

g) Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte unter Beachtung der  Richtlinien und der Weisungen der Mitgliederversammlung und der Empfehlungen des Beirats.

 § 9  Ausschuss

(1) Zur Beratung des Vorstandes wird ein Ausschuss gebildet, der zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden kann. Er trifft alle wichtigen Entscheidungen, sofern sie nicht zur laufenden Verwaltung gehören oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,   insbesondere beim Erwerb von Sammlungsgegenständen, bei der Herausgabe von Publikationen sowie bei der Planung von Wechselausstellungen und größeren Veranstaltungen. Er wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist  von mindestens drei Wochen einberufen. 

Dem Ausschuss gehören an:

a) als ständige Mitglieder: der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter; der Bürgermeister der Stadt Laupheim bzw. dessen Stellvertreter; der/die Leiter/in des Laupheimer Museums.

b) Vier weitere Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte auf zwei Jahre gewählt. Von den Vorstandsmitgliedern können nur der Vorsitzende und sein Stellvertreter dem Ausschuss angehören.

(2) Der Ausschuss tritt mindestens zwei mal jährlich zusammen. Er muss auf Verlangen von drei  Mitgliedern einberufen werden. In allen das Museum betreffenden Angelegenheiten ist die Museumsleitung zur Beratung hinzuzuziehen.

(3) Der Ausschuss entscheidet durch Beschlussfassung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vor  dem Tage der Versammlung zu erfolgen. Sie kann wahlweise durch schriftliche  Einladung oder Anzeige im Amtsblatt der Stadt Laupheim erfolgen. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden.

Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn  dies mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.  Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung  dem Vereinsvorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vereinsvorsitzenden geleitet. Er entscheidet, ohne  Anhören der Mitgliederversammlung über die Zulassung weiterer Tagesordnungspunkte und anderer Anträge jeder Art. Der Vorsitzende ist berechtigt, eine Redezeit festzusetzen, und, falls ihm dies tunlich erscheint, auch das Wort zu entziehen.

(4) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit  schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet sie grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

(7) Zuständigkeit

           Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Feststellung der Notwendigkeit einer Aufstellung von Haushaltsplänen für künftige Geschäftsjahre.

b) Genehmigung des vom Vorstand ggf. aufgestellten Haushaltsplans für das  nächste Geschäftsjahr; Feststellung der Jahresrechnung, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstands;

c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, Beschlußfassung über die Verwendung der eingegangenen oder zugesagten Spenden Dritter, sowie der Vereinsrücklagen;

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der zu wählenden Ausschussmitglieder sowie der zwei Rechnungsprüfer;

e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins;

f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands sowie über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand;

g) Entscheidung über an die Mitgliederversammlung gerichtete Anträge.

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschießen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Stellungnahme der Mitgliederversammlung einholen.

 § 11 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Arbeit des Vereins wird insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen (Spenden) finanziert.

(2) Die der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung ist zuvor von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen; diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von  zwei Jahren gewählt. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands vorzulegen.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

§ 13 Schirmherrschaft

Mit Zustimmung des  Ausschusses kann der Vorstand namhaften Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die mit  der Gesellschaft und ihren Zielen verbunden sind, die Schirmherrschaft  über Veranstaltungen antragen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Begleichung etwaiger Vereinsschulden, an die Stadt Laupheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i. S. von § 2 der Satzung zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

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