Links und Infos zum Thema Denkmalschutz

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Charta von Venedig
Vom
25.- 31. Mai 1964 in Venedig versammelte II. Internationale Kongreß der
Architekten und Techniker der Denkmalpflege hat den folgenden Text gebilligt:
Definitionen
Artikel
1
Der
Denkmalbegriff umfasst sowohl das einzelne Denkmal als auch das städtische oder
ländliche Ensemble (Denkmalbereich), das von einer ihm eigentümlichen Kultur,
einer bezeichnenden Entwicklung oder einem historischen Ereignis Zeugnis ablegt.
Er bezieht sich nicht nur auf große künstlerische Schöpfungen, sondern auch
auf bescheidene Werke, die im Lauf der Zeit eine kulturelle Bedeutung bekommen
haben.
Artikel 2
Konservierung
und Restaurierung der Denkmäler bilden eine Disziplin, welche sich aller
Wissenschaften und Techniken bedient, die zur Erforschung und Erhaltung des
kulturellen Erbes beitragen können.
Zielsetzung
Artikel 3
Ziel
der Konservierung und Restaurierung von Denkmälern ist ebenso die Erhaltung des
Kunstwerks wie die Bewahrung des geschichtlichen Zeugnisses.
Erhaltung
Artikel 4
Die
Erhaltung der Denkmäler erfordert zunächst ihre dauernde Pflege.
Artikel 5
Die
Erhaltung der Denkmäler wird immer begünstigt durch eine der Gesellschaft nützliche
Funktion. Ein solcher Gebrauch ist daher wünschenswert, darf aber Struktur und
Gestalt der Denkmäler nicht verändern. Nur innerhalb dieser Grenzen können
durch die Entwicklung gesellschaftlicher Ansprüche und durch Nutzungsänderungen
bedingte Eingriffe geplant und bewilligt werden.
Artikel 6
Zur
Erhaltung eines Denkmals gehört die Bewahrung eines seinem Maßstab
entsprechenden Rahmens. Wenn die überlieferte Umgebung noch vorhanden ist, muß
sie erhalten werden und es verbietet sich jede neue Baumaßnahme, jede Zerstörung,
jede Umgestaltung, die das Zusammenwirken von Bauvolumen und Farbigkeit verändern
könnte.
Artikel 7
Das
Denkmal ist untrennbar mit der Geschichte verbunden, von der es Zeugnis ablegt,
sowie mit der Umgebung, zu der es gehört. Demzufolge kann eine Translozierung
des ganzen Denkmals oder eines Teiles nur dann geduldet werden, wenn dies zu
seinem Schutz unbedingt erforderlich ist oder bedeutende nationale oder
internationale Interessen dies rechtfertigen.
Artikel 8
Werke
der Bildhauerei, der Malerei oder der dekorativen Ausstattung, die integraler
Bestandteil eines Denkmals sind, dürfen von ihm nicht getrennt werden; es sei
denn, diese Maßnahme ist die einzige Möglichkeit, deren Erhaltung zu sichern.
Restaurierung
Artikel 9
Die
Restaurierung ist eine Maßnahme, die Ausnahmecharakter behalten sollte. Ihr
Ziel ist es, die ästhetischen und historischen Werte des Denkmals zu bewahren
und zu erschließen. Sie gründet sich auf die Respektierung des überlieferten
Bestandes und auf authentische Dokumente. Sie findet dort ihre Grenze, wo die
Hypothese beginnt. Wenn es aus ästhetischen oder technischen Gründen notwendig
ist, etwas wiederherzustellen, von dem man nicht weiß, wie es ausgesehen hat,
wird sich das ergänzende Werk von der bestehenden Komposition abheben und den
Stempel unserer Zeit tragen. Zu einer Restaurierung gehören vorbereitende und
begleitende archäologische, kunst- und geschichtswissenschaftliche
Untersuchungen.
Artikel 10
Wenn
sich die traditionellen Techniken als unzureichend erweisen, können zur
Sicherung eines Denkmals alle modernen Konservierungs
und Konstruktionstechniken herangezogen werden, deren Wirksamkeit
wissenschaftlich nachgewiesen und durch praktische Erfahrung erprobt ist.
Artikel 11
Die
Beiträge aller Epochen zu einem Denkmal müssen respektiert werden: Stileinheit
ist kein Restaurierungsziel. Wenn ein Werkverschiedene sich überlagernde Zustände
aufweist, ist eine Aufdeckung verdeckter Zustände nur dann gerechtfertigt, wenn
das zu Entfernende von geringer Bedeutung ist, wenn der aufzudeckende Bestand
von hervorragendem historischen, wissenschaftlichen oder ästhetischen Wert ist
und wenn sein Erhaltungszustand die Maßnahme rechtfertigt. Das Urteil über den
Wert der zur Diskussion stehenden Zustände und die Entscheidung darüber, was
beseitigt werden darf, dürfen nicht allein von dem für das Projekt
Verantwortlichen abhängen.
Artikel 12
Die
Elemente, welche fehlende Teile ersetzen sollen, müssen sich dem Ganzen
harmonisch einfügen und vom Originalbestand unterscheidbar sein, damit die
Restaurierung den Wert des Denkmals als Kunst
und Geschichtsdokument nicht verfälscht.
Artikel 13
Hinzufügungen
können nur geduldet werden, soweit sie alle interessanten Teile des Denkmals,
seinen überlieferten Rahmen, die Ausgewogenheit seiner Komposition und sein
Verhältnis zur Umgebung respektieren.
Denkmalbereiche
Artikel 14
Denkmalbereiche
müssen Gegenstand besonderer Sorge sein, um ihre Integrität zu bewahren und zu
sichern, daß sie saniert und in angemessener Weise präsentiert werden. Die
Erhaltungs- und
Restaurierungsarbeiten sind so durchzuführen, daß sie eine sinngemäße
Anwendung der Grundsätze der vorstehenden Artikel darstellen.
Ausgrabungen
Artikel 15
Ausgrabungen
müssen dem wissenschaftlichen Standard entsprechen und gemäß der UNESCO
Empfehlung von 1956 durchgeführt werden, welche internationale Grundsätze für
archäologische Ausgrabungen formuliert.
Erhaltung
und Erschließung der Ausgrabungsstätten sowie die notwendigen Maßnahmen zum
dauernden Schutz der Architekturelemente und Fundstücke sind zu gewährleisten.
Außerdem muß alles getan werden, um das Verständnis für das ausgegrabene
Denkmal zu erleichtern, ohne dessen Aussagewert zu verfälschen.
Jede
Rekonstruktionsarbeit soll von vornherein ausgeschlossen sein; nur die
Anastylose kann in Betracht gezogen werden, das heißt, das Wiederzusammensetzen
vorhandener, jedoch aus dem Zusammenhang gelöster Bestandteile. Neue
Integrationselemente müssen immer erkennbar sein und sollen sich auf das
Minimum beschränken, das zur Erhaltung des Bestandes und zur Wiederherstellung
des Formzusammenhanges notwendig ist.
Dokumentation und Publikation
Artikel 16
Alle
Arbeiten der Konservierung, Restaurierung und archäologischen Ausgrabungen müssen
immer von der Erstellung einer genauen Dokumentation in Form analytischer und
kritischer Berichte, Zeichnungen und Photographien begleitet sein. Alle
Arbeitsphasen sind hier zu verzeichnen: Freilegung, Bestandssicherung,
Wiederherstellung und Integration sowie alle im Zuge der Arbeiten festgestellten
technischen und formalen Elemente. Diese Dokumentation ist im Archiv einer öffentlichen
Institution zu hinterlegen und der Wissenschaft zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung
wird empfohlen.
Mitglieder
der Redaktionskommission für die Internationale Charta über die Konservierung
und Restaurierung von Denkmälern waren:
Piero
Gazzola (Italien), Präsident; Raymond Lemaire (Belgien), Berichterstatter; J.
Bassegoda Nonell (Spanien); Luis Benavente (Portugal); Djurdje Boscovic
(Jugoslawien); Hirsoshi Daifuku (UNESCO); P. L. de Vrieze (Niederlande); Harald
Langberg (Dänemark); Mario Matteucci (Italien); Jean Merlet (Frankreich);
Carlos Flores Marini (Mexico); Robert Pane (Italien); S. C. J. Pavel
(Tschechoslowakei); Paul Philippot (ICCROM); Victor Pimentel (Peru); Harold
Plenderleith (ICCROM); Deoclecio Redig de Campos (Vatikan); Jean Sonnier
(Frankreich); Francois Sorlin (Frankreich); Gertrud Tripp (Österreich); Jan
Zachwatovicz (Polen); Mustafa S. Zbiss (Tunesien).